Vor 85 Jahren wurde das "Gesetz zur Behebung von Not und Volk und Reich" vom Deutschen Reichstag in Berlin erlassen. Insgesamt stimmten 441 Abgeordnete für das Gesetz, teilweise mit großen Bedenken, aber nur die 94 SPD Parlamentarier stimmten dagegen.
Alle SPD Abgeordneten waren sich sehr wohl der drohenden Gefahr für eigene Sicherheit bewußt. Sie wußten, in welche immens große Gefahr sie sich begaben, wenn sie ihre sozialdemokratischen Werte verteidigen.
Auch im bayerischen Landtag war die SPD die einzige Fraktion, die gegen die Auflösung stimmte.
Leider ohne Erfolg. Durch die Selbstauflösung des demokratisch gewählten, bayerischen Landtages waren auch hier die Weichen für eine Diktatur gestellt.
Mit dem Erlass des Gesetzes wurde sämtliche Staatsgewalt auf das nationalsozialistische Regime Adolf Hilters frei und damit der Weg für eine Diktatur gegeben.
In einer Gedenkstunde am 21.03. im bayerischen Landtag wurde an dieses historische Ereignis erinnert.
Die Pressemitteilung der Landtagsfraktion: Gedenken der Landtagsabgeordneten anlässlich des Jahrestages (PDF, 1,72 MB)
"Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich"
(Auszüge aus dem Reichsgesetzblatt I S. 141)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Artikel 1
Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
Artikel 2
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Artikel 3
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.
Artikel 4
Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft*; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
Das unter der Kurzbezeichnung "Ermächtigungsgesetz" bekannte Gesetz wurde mehrfach verlängert (GBl. 1937 I S. 105, 1939 I S. 95), letztmalig am 10. 5. 1943 (RGBl. I S. 295).